Das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 23 S 111/13 U) hat am 12.2.2014 entschieden, dass der Verbraucher bei Sonderanfertigungen kein Widerrufsrecht beim Onlinekauf habe, also wenn er ein individuell angepasstes Produkt bestelle.
Gleiches gilt für eine Bestellung und Beauftragung auf telefonischen und persönlichem Wege. Es sei dem Händler nicht zuzumuten, dass er die Sonderanfertigung nur zu einem stark reduzierten Preis oder gar nicht wieder verkaufen könne.
Das Urteil erging zwar noch zum alten Recht nach der Verbraucherrechterichtlinie, aber ist ebenso zu übertragen auf das neue Recht, da sich an dieser Klausel nichts geändert hat.